Vermittlung von Immobilien- und Finanzierungsverträgen, Versicherungen, Bausparverträgen, Finanzierungsberatung und sonstige Dienstleistungen in diesen Bereichen, die keiner besonderen Genehmigung bedürfen, sowie alle mit diesen Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Leistungen, insbesondere die Vermittlung von Geschäften über den Erwerb von Anteilsscheinen von Kapitalanlagegesellschaften und ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, zwischen Kunden und lizensierten Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, Kapitalanlagegesellschaften, ausländischen Investmentgesellschaften sowie Kreditinstituten und Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen. Das Recht, Gelder, Anteilsscheine oder Anteile von Kunden in Eigentum oder Besitz zu nehmen, besteht insofern nicht. Die Genehmigung zu § 34 c GewO wird eingeholt.
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