Vermittlung von Versicherungs- und Vermögensanlageprodukten. Die Gesellschaft erbringt als Finanzdienstleister gemäß KWG ausschließlich die Anlage- und Abschlussvermittlung gemäß § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften (inländischen Investmentfonds) und/oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, d. h. lizensierte Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländische Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen, und/oder einem Unternehmen, das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Weitere Geschäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG werden nicht getätigt.
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