Vermittlung von Immobilien, die genehmigungsfreie Dienstleistungserbringung für Versicherungsmakler sowie die Vermittlung von Finanzierungsleistungen beispielsweise Kapitalanlagen, Fonds, Versicherungen, die nach den §§ 34 c, 34 d und 34 f Abs. 1, 2 und 3 GewO genehmigungspflichtig sind. Leistungen, die nach dem KWG genehmigungspflichtig sind, werden dagegen nicht erbracht.
Versicherungsmakler
Finanzdienstleister
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