Vermittlung oder Nachweisung der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilsscheinen von Kapitalanlagegesellschaften und ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen zwischen Kunden und lizenzierten Kredit- und Finanzleistungsinstituten, Kapitalanlagegesellschaften, ausländischen Investmentgesellschaften sowie Kreditinstituten und Wertpapierhandelsunternehmen aus dem europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen. Das Recht Gelder, Anteilsscheine oder Anteile von Kunden in Eigentum oder Besitz zu nehmen, besteht insofern nicht. Genehmigungspflichtige Geschäfte, die über den Rahmen des § 34 c GewO hinausgehen, werden ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen sind Geschäfte, die einer Genehmigung nach dem KWG bedürfen. Die Gesellschaft ist des weiteren berechtigt, im Rahmen des Abs. 1 alle Geschäfte vorzunehmen, die dem Gesellschaftsgegenstand dienlich und oder die als im Interesse der Gesellschaft oder der Gesellschafter liegend erachtet werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten und sich an anderen Unternehmen, insbesondere als persönlich haftende Gesellschafterin, zu beteiligen.
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