Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) in der Form der Anlagevermittlung (§ 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG), Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 2 KWG) und Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3 KWG), mit der Beschränkung, keine Befugnis über Verschaffung von Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden. Auf eigene Rechnung wird nicht mit Finanzinstrumenten gehandelt. Des Weiteren erfolgt die Anlageberatung und Vermittlung von Kapitalanlagen, Versicherungen und Finanzierung, die keine Finanzinstrumente gemäß § 1 KWG sind.
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