Für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlichen zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 i.V.m. § 43a Abs. 4 WPO, insbesondere die Sanierungs- und Restrukturierungsberatung, sowie die Vornahme aller Geschäfte und Rechtshandlungen, die zur Förderung dieses Unternehmensgegenstandes geeignet erscheinen. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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