Kollektive Verwaltung von geschlossenen Spezial-AlF (im Sinne von § 1 Abs. 5 und 6 KAGB) auf der Grundlage einer Registrierung nach § 44 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 b) KAGB. Bei den zu verwaltenden Spezial-AlF handelt es sich um juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, bei denen persönlich haftender Gesellschafter ausschließlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, und bei denen.
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