Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere a) die Beratung und Vertretung in Steuersachen, b) die wirtschaftsberatende, gutachterliche und treuhänderische Tätigkeit. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann in den gesetzlichen und berufsrechtlichen Grenzen Gesellschaften ähnlicher Art erwerben oder sich an ihnen beteiligen oder gleichartige Unternehmen erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
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