Im Rahmen der Wohlfahrtspflege (§ 66 Abs. 2 AO) die Förderung von Feuerwehrdienstleistenden und deren direkten nicht selbständigen Familienangehörigen als Ausschnitt der Allgemeinheit. Feuerwehrdienstleistende i. S. dieses Gesellschaftsvertrages sind alle nachweisbar aktiven und pensionierten ehren- und hauptamtlichen Mitglieder einer Berufs-, Freiwilligen-, Pflicht- oder Werkfeuerwehr. Die Förderung erfolgt als Mitglied, nach Beitritt, durch das Feuerwehr-Sozialwerk, insbesondere auf sozialem Gebiet mit sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Betreuungsangeboten, als ergänzende Fürsorgemaßnahme der Träger einer Feuerwehr. Personen i. S. des § 53 Abgabenordung (AO), die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder aus wirtschaftlichen Gründen der Hilfe bedürfen, werden besonders unterstützt. Als wirtschaftlich hilfsbedürftig ist der Personenkreis anzusehen, dessen Einkünfte nachweisbar die in der Sozialhilfe festgelegten Regelsätze nicht übersteigen.
Interessengemeinschaften
Sozialwesen
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