(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft und Gegenstand ihres Unternehmens ist die Förderung der Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung, insbesondere auf dem Gebiet des Zeitungswesens und des graphischen Gewerbes, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung des Wohlfahrtswesens und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 AO. Daneben kann die Gesellschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts beschaffen; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. (3) Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) Vergabe von Stipendien an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen für Studium und Forschung an Universitäten und Technischen Hochschulen sowie anerkannten Forschungsinstituten, b) Vergabe von Stipendien an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen, die eine journalistische Ausbildung absolvieren, c) Förderung von Projekten, die der Wissenschaft, der Erziehung oder der Volksbildung dienen, d) Stiftung von Preisen für wissenschaftliche oder journalistische Bestleistungen, e) Förderung von Universitäten, Technischen Hochschulen und Fachhochschulen sowie anerkannten Forschungsinstituten durch Mittelweitergaben zur Verwirklichung der in § 2 Abs. (2) genannten Zwecke, f) Förderung von Museen und von kulturellen Einrichtungen im Rhein-Main-Gebiet durch Mittelweitergaben zur Verwirklichung der in § 2 Abs. (2) genannten Zwecke, g) Förderung von Verbänden oder Vereinen der freien Wohlfahrtspflege durch Mittelweitergaben zur Verwirklichung der in § 2 Abs. (2) genannten Zwecke. (4) Erträge aus Beteiligungen, insbesondere an der Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH in Frankfurt am Main und an der Frankfurter Societät GmbH in Frankfurt am Main, dürfen nur für die in § 2 festgelegten Zwecke verwendet werden.
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