(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugendhilfe sowie des Wohlfahrtswesens. (3) Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch das Errichten und die Überlassung des sog. Fanhauses Braunschweig an die Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Braunschweig e. V. oder eine andere gemeinnützige Körperschaft für Zwecke des Fanprojektes sowie die Förderung der Sozialarbeit für jugendliche und heranwachsende Fußballfans. (4) Daneben kann die Gesellschaft auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder auch von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der in Absatz 2 genannten gemeinnützigen Zwecke vornehmen. (5) Die Förderung der in Absatz 4 genannten Körperschaften wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und die Überlassung von Räumlichkeiten.
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Sozialwesen
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