(1) Die Förderung der Familienhilfe. Ziel ist es, hilfsbedürftige Familien in ihrer gewohnten Umgebung zu betreuen und zu versorgen, ferner sollen durch umfassende Hilfe Krankenhausaufenthalte verkürzt oder vermieden werden. Die haushaltsführende Person soll auf Grund der Hilfe schneller genesen, indem sie in ihren alltäglichen Pflichten entlastet wird, vorrangig soll die gewohnte Versorgung der Babies, Kleinkinder und Schulkinder gewährleistet sein. Die Gesellschaft strebt eine gute Zusammenarbeit mit Ärzten, Sozialstationen, Sozialarbeitern, sozialpädagogischen Familienhelfern, Therapeuten und dem Jugendamt an. Mit ihrer Arbeit ergänzt die Gesellschaft vorhandene Einrichtungen der häuslichen Familienhilfe. Dieser Zweck wird durch die Einrichtung und Unterhaltung einer ambulante Familienpflege verwirklicht. (2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des entsprechenden Abschnitts der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel der Gesellschaft, einschließlich der Stammeinlage, dürfen nur für die satzungesmäßigen Zwecke verwendet werden.
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