Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Bildung und Erziehung, die Förderung des bürgerlichen Engagements sowie die Förderung der Wohlfahrtspflege. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch: Förderung der Jugendhilfe - die Durchführung von ambulanten sozialpädagogischen und behinderten-pädagogischen Hilfen nach den § 27,3/ 29/ 30/ 31/ 35/ 35a SGB VIII und § 53/54 SGB XII - den Betrieb von stationären Jugendhilfemaßen nach § 34 SGB VIII - Inobhutnahme § 42 SGB VIII; Förderung der Bildung und Erziehung - den Betrieb von Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen sowie Schülerclubs gem. § 11 SGB VIII - Jugendsozialarbeit § 13 SGB VIII (z.B. Schulsozialarbeit, Gruppenarbeit mit besonderer Prägung) - Angebote zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie § 16 SGB VIII, insbesondere durch Angebote der Familienbildung, der Beratung in Fragen zu Erziehung und Entwicklung sowie Familienfreizeit und Familienerholung bei gleichzeitiger erzieherischer Betreuung der Kinder; Förderung der Wohlfahrtspflege - Förderung von Nachbarschaftshilfe zur Beseitigung der Isolation von Familien (z.B. durch den Betrieb eines ganztägig geöffneten Treffpunkts) - Materielle Hilfen (Essen, andere Sachleistungen) für hilfsbedürftige Personen i.S. des § 53 AO.
Sozialwesen
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