(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung insbesondere auf dem Gebiet der Arbeitswissenschaften sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. (2) Die Gesellschaft verwirklicht ihren Zweck insbesondere a) durch Forschungs- und Entwicklungsarbeit auf dem Gebiet der Arbeitswissenschaften insbesondere im Bereich der digitalen Arbeit um praxisnahe Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erarbeiten und diese in geeigneter Weise zu veröffentlichen. b) Beratung anderer Forschungsstellen c) durch die Veranstaltung von Tagungen, Symposien und Seminaren d) durch die Weiterbildung auf ihrem Fachgebiet durch Lehrgänge, um die Anwendung von neuen Erkenntnissen aus der wissenschaftlichen Forschung in der Praxis zu unterstützen e) die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, welche diese Mittel unmittelbar zur Verwirklichung des oben beschriebenen Satzungszwecks zu verwenden haben (§ 58 Nr. 1 AO).
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