Betrieb einer Fahrschule sowie aller sonstigen Ausbildungszweige, deren Ziel und Gegenstand die Verkehrserziehung beinhaltet. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar und mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann Zweigstellen im Sinne des § 14 FahrlG errichten und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmungen unter Berücksichtigung des Fahrlehrergesetzes beteiligen.
Fahrschulen
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