A) die Unterhaltung von Einrichtungen für Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung, Weiterbildung und zum Erwerb beruflicher Qualifikationen und Zusatzqualifikationen, b) die Durchführung von Maßnahmen nach lit a.), insbesondere durch das Abhalten von Lehrgängen und das Halten von Vorträgen, c) die Förderung der beruflichen Bildung und Erziehung im Inland und im Ausland, d) die Überlassung oder die Übernahme von Lehrkräften und/oder Bildungseinrichtungen an Träger bzw. von Trägern beruflicher Bildungsmaßnahmen. 2. Die Gesellschaft kann alle Geschäftte tätigen, die den Unternehmensgegenstand fördern. Sie darf insbesondere gleichartige oder ähnliche Unternehmen in jeder zulässigen Rechtsform errichten, erwerben, vertreten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen. Sie darf Zweigniederlassungen errichten.
Berufliche Schulen
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