Gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner innerhalb der Erbringung von ambulanten Pflegedienstleistungen, die Durchführung von medizinischer Pflege sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Operationsassistenz und des Qualitätsmanagements, soweit es sich um Leistungen handelt, die nach dem Pflegegesetz erlaubt und keiner Genehmigung bedürfen, so wie die Erstattung von Gutachten für die Beurteilung der Eingruppierung in die jeweiligen Pflegestufen, die im Rahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) erstellt werden. Die Partnerschaft darf darüber hinaus alle Tätigkeiten erbringen, die den vorstehenden Zweck förderlich sind und ohne Genehmigung erbracht werden dürfen.
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