(1) Gesellschaftszweck ist die Förderung der Wissenschaft, Forschung und Bildung im Sinne des § 52 Abs. 2 Ziff. 1 Abgabenordnung (AO) auf dem Gebiet der Berufsbildung, insbesondere der beruflichen Aus-, Fort-, und Weiterbildung in Deutschland und Europa. (2) Zur Verwirklichung dieses Gesellschaftszweckes führt die Gesellschaft insbesondere folgende Maßnahmen durch: (a) Durchführung wissenschaftlicher Projekte und Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Bildungsforschung mit dem besonderen Schwerpunkt auf der Berufsbildungsforschung in Form von: a) grundlagenorientierten Untersuchungen b) praxisnahen Untersuchungen im Rahmen von Pilotprojekten c) Modellversuchen und Feldforschungen d) wissenschaftlicher Begleitung von Projekten e) Beteiligungen an durch nationale und europäische Forschungsprogramme geförderten Projekten f) Kooperation mit Forschungseinrichtungen, namentlich Universitäten und Fachhochschulen (b) Veranstaltungen von wissenschaftlichen Kolloquien, Symposien, Vorträgen, Expertenhearings und sonstigen Veranstaltungen vergleichbarer Art (c) Berufliche Aus-, Fort-, und Weiterbildung insbesondere in Form von Schulungen, Kursen, Tagungen und sonstigen Veranstaltungen belehrender oder wissenschaftlicher Art (d) Veröffentlichungen von Entwicklungs- und Forschungsergebnissen. (3) Des weiteren verwirklicht die Gesellschaft ihren Zweck nach § 2 Abs. 1 insbesondere durch folgende Maßnahmen: (a) Wissenschaftliche Erforschung, Analyse und Dokumentation der Berufsbildung in Deutschland und anderen europäischen Ländern sowie Veröffentlichung der hierbei gewonnenen Kenntnisse und Ergebnisse (b) Förderung der wissenschaftlichen und bildungspolitischen Kommunikation zur Entwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung (c) Weiterentwicklung der theoretischen, empirischen und methodischen Grundlagen der Berufsbildungsforschung (d) Durchführung von Modellversuchen zur Steigerung der Ausbildungsbereitschaft von Wirtschaftsunternehmen und zur Untersuchung von Ausbildungshindernissen (e) Fachliche Zusammenarbeit und Beratung von Behörden der Bildungspolitik, Bildungsverwaltung und Bildungspraxis. (4) Die vorbezeichneten Gesellschaftszwecke stellen zugleich den Gegenstand des Unternehmens dar. (5) Die Gesellschaft ist im Rahmen ihres satzungsmäßig bestimmten Zwecks und ihres Unternehmensgegenstandes berechtigt, die Errichtung von gemeinnützigen Einrichtungen einschließlich Zweckbetrieben im Sinne von §§ 65 ff. AO zu betreiben, sich an anderen Einrichtungen und Unternehmen zu beteiligen, solche Beteiligungen aufzugeben und sämtliche Geschäfte und Maßnahmen zu betreiben, die zur Erreichung des gemeinnützigen Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen. (6) Die Tätigkeit der Gesellschaft ist selbstlos. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, ist also nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Erzielung von Gewinn gerichtet, sondern dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Die Gesellschaft kann ihren gemeinnützigen Zweck auch durch Hilfspersonen im Sinn von § 57 Abs. 1 Satz 2 AO verwirklichen. (7) Soweit die Gesellschaft zur Erreichung ihrer satzungsmäßigen Zwecke selbst einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, soll dieser nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Interessen dienen und nur insoweit mit gleichen oder ähnlichen, steuerlichen nicht begünstigten Betrieben in Wettbewerb treten, als dies zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke der Gesellschaft zweckmäßig ist.
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