Bundesweite Vermittlung (Tätigkeit als Nachweis- oder Abschlussmakler) von Immobilien, sowie die Vermittlung von Darlehen an Endkunden. Die Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nrn. 1 bis 4 KWG beschränkt sich ausschließlich auf die Anlage- und Abschlussvermittlung zwischen Kunden und einem Institut, einem nach § 53 b Abs. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen, einem Unternehmen, das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Weiter ist Durchführung von Finanzanalysen mit dem Ziel, individuelle Investment- und Vorsorgeplanungen zu entwickeln auch die betriebswirtschaftliche Beratung von Unternehmen, insbesondere hinsichtlich Finanzcontrolling und Investitionsplanung. Eine Rechts- und Steuerberatung wird nicht erbracht.
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