Nach § 52 Abs. 2 Satz 5 AO die Förderung von Kunst und Kultur; nach § 52 Abs. 2 Satz 7 AO die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie nach § 52 Abs. 2 Satz 13 AO die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und nach § 52 Abs. 2 Satz 25 AO die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Dieser wird verwirklicht durch: Lernförderung, Englisch- und Deutschkurse von qualifizierten Lehrkräften gegen Entgelt sowie Englisch- und Deutschkurse für Geflüchtete und Menschen mit Migrationshintergrund in ehrenamtlicher Tätigkeit ohne Entgelt; Zusammenarbeit mit lokalen Museen zur kulturellen Integration von Menschen mit Migrationshintergrund unter Einbindung der lokalen Bevölkerung; Aktivitäten des Kulturaustausches durch das Erlernen der Zubereitung von Speisen, des Wissenserwerbs über andere Kulturen und deren spezifische kulturellen, religiöse, wirtschaftliche und politische Kontexte; Kurse und Unterstützung bei der beruflichen (Wieder-)Eingliederung; Vernetzung von Menschen mit Migrationshintergrund mit der lokalen Bevölkerung zur Unterstützung in der gesellschaftlichen Integration; Vermittlung der lokalen Kultur an internationale Besucher.
Sozialwesen
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