Betrieb von medizinischen Einrichtungen, insbesondere einer Klinik für Dermatologie und ästhetische Chirurgie einschließlich Liposuktion sowie der Betrieb einer oder mehrerer Praxen oder medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 Abs. 1 SGB V zur Erbringung von vertrags- und privatärztlichen bzw. vertragszahnärztlichen und privatzahnärztlichen Leistungen maßgeblich aber nicht ausschließlich im Fachgebiet Dermatologie. Für die Errichtung und den Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums sind die vertrags(zahn)arztrechtlichen Vorgaben zu beachten.
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