Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zugelassenen Tätigkeiten gemäß § 2 i.V.m. § 43 a. Abs. 4 WPO, insbesondere 1. betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen, 2. Beratung und Vertretung der Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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