(1)Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung. (2)Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung der Altenhilfe, die Förderung des Wohlfahrtswesens, die Förderung der Erziehung, die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO, die in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. (3)Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Erwerb, die Führung und die Unterhaltung sowie den Betrieb a)von Krankenhäusern, b)von medizinischen Versorgungszentren (ambulante Untersuchung und Behandlung), c)von Einrichtungen für Aus-, Fort- und Weiterbildung, d)von Instituten für Gesundheitsförderung, e)von Einrichtungen zur Prävention und Selbsthilfe, f)von sonstigen Sozialeinrichtungen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege. Darüber hinaus werden die gemeinnützigen Zwecke mittels Durchführung ambulanter Pflege und Betreuung, Angebote zur Rehabilitation, Beratungsleistungen, Vortragsveranstaltungen und Seminare sowie Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. (4)Zudem wird der Satzungszweck gem. § 57 Abs. 3 AO auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens mit weiteren vornehmend mit den zum Unternehmensverbund der Evangelische Kliniken Rheinland gGmbH gehörenden- steuerbegünstigten Körperschaften, welche die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, durch das Erbringen oder die Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere von Dienstleistungen, durch Nutzungsüberlassungen, durch Lieferungen oder durch Personaldienstleistungen verwirklicht. Zu den vorgenannten Leistungen gehören vor allem Managementdienstleistungen, Verwaltungsdienstleistungen und Buchhaltungsdienstleistungen, Service- und IT-Leistungen, Speisenversorgung und Reinigungsleistungen. Die Erbringung der Kooperationsleistungen umfasst dabei neben Nutzungsüberlassungen auch Managementleistungen an die Tochtergesellschaften, wobei hier Leistungen im Rahmen der zentralen Dienste, d. h. (Lohn)-Buchhaltung, Geschäftsführungstätigkeiten oder Personalwirtschaft- /Management enthalten sind. (5)Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. (1) Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. (6)Die Gesellschaft erfüllt ihren Zweck und betreibt die von ihr unterhaltenen Einrichtungen auf der Grundlage des Selbstverständnisses der evangelischen Kirche. Die Gesellschaft ist Mitglied im Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe. Die in der Gesellschaft und in ihren Einrichtungen im vorgenannten Sinne beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in Erfüllung dieses Auftrages tätig. (7)Die Gesellschaft kann alle Geschäfte eingehen, die zur Erreichung oder Förderung der Gesellschaftszwecke dienlich sind. (8)Bei Satzungsänderungen, die die Steuerbegünstigung der Gesellschaft betreffen, ist eine Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes zur Auswirkung der Satzungsänderung auf die Steuerbegünstigung einzuholen.
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