In Erfüllung ihres Unternehmensgegenstandes eine Lebens- und Wesensäußerung der Evangelischen Kirche. Sie dient in Erfüllung des diakonisch-missionarischen Auftrages der Kirche dem Zweck, hilfsbedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, Pflege und Erziehung zu gewähren, ohne Rücksicht auf Konfession und Wohnsitz. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch - den Betrieb, die Weiterführung und Fortentwicklung der bisher von dem Kinder- u. Jugendheim Herne und dem Jugend- u. Kinderheim Wanne-Eickel betriebenen Erziehungshilfen sowie die Vornahme aller damit zusammenhängenden Geschäfte auf der Grundlage des diakonischen und missionarischen Selbstverständnisses; - den Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung, Unterbringung und Verpflegung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die nicht in Gemeinschaft mit ihren Eltern leben können, oder bei denen eine ausreichende familiäre Betreuung nicht gewährleistet ist, oder die Hilfen zur Eingliederung in die Gesellschaft/Gemeinschaft oder Hilfe in besonderen Lebenslagen benötigen; Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, intensive Betreuung, Begleitung, Unterbringung und Verpflegung von Familien in ihren Erziehungsaufgaben, intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung und Erziehung in Tagesgruppen sind genauso Gegenstand der Gesellschaft. Der Betrieb ist so einzurichten, dass Aufgaben nach dem Kinder- u. Jugendhilfegesetz (SGB VIII), Bundessozialhilfegesetz (SGB XII) und dass ähnliche Vorschriften erfüllt werden können. - die Übernahme anderer sozialen und diakonischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Betreuung von jungen Menschen wie zum Beispiel Haftvermeidung und Mutter-Kind-Betreuung; - die Durchführung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die Mitarbeitende auf einschlägige Aufgaben der Erziehungshilfen, Pädagogik, Therapie und Psychologie vorbereiten. - die Weitergabe von finanziellen Mitteln an andere steuerbegünstige Körperschaften oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre entsprechenden steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden haben. Nach Änderung.
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Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen
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