(1) Die Förderung der Altenhilfe sowie die selbstlose Unterstützung der in § 53 AO bezeichneten Personen. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung und den Betrieb des Evangelischen Altenpflegeheims Bretten. (2) Der Gesellschaftszweck kann gemäß § 58 Nr. 1 AO auch verwirklicht werden durch Mittelbeschaffung (z.B. durch Fundraising und Spendenaufrufe) zur Förderung der in Ziffer 1 genannten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
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