(1) Zweck der Gesellschaft sind die Förderung christlichen und kulturellen Lebens sowie von Bildung und Erziehung im Bereich der Kirchenmusik. (2) Der Gesellschaftszweck wird vornehmlich verwirklicht durch a) Förderung und Stärkung der kirchlichen Popularmusik in Westfalen und darüber hinaus, b) Durchführung des Studienganges kirchliche Popularmusik mit Hochschulabschluss gemeinsam mit der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen, insbesondere durch Bereitstellung baulicher und administrativer Infrastruktur, c) den Betrieb einer Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtung für kirchliche Popularmusik, insbesondere zur Förderung der Gemeindemusik durch Fort- und Weiterbildung von Erziehern (Gemeinde-)Pädagogen, Kirchenmusikern, Pfarrern sowie Ehrenamtlichen, d) Qualifizierung im Nebenamt (kirchliche Popularmusik C und D) im Auftrag der Evangelischen Kirche von Westfalen. (3) Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen der AO zur Verwirklichung der Aufgaben andere Rechtsträger zu begründen, zu übernehmen oder sich an anderen Rechtsträgern zu beteiligen. Sie darf alle Geschäfte vornehmen, die Erreichung und Förderung des Gesellschaftszweckes dienlich sein können.
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