1. Die Förderung der Altenhilfe im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 der Abgabenordnung durch die Erbringung von Pflegeleistungen, insbesondere die Unterhaltung von Pflegeeinrichtungen und anderer Wohnformen sowie ambulanter Pflegedienste. Die Gesellschaft ist berechtigt, unter Beachtung der Bestimmungen des § 3 Absatz 1 und 2 alle Nebengeschäfte zu betreiben, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. Sie darf sich hierzu insbesondere an anderen gemeinnützigen Unternehmen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen zum Gegenstand haben, beteiligen. 2. Die Einrichtungen und Dienste der Gesellschaft stehen allen hilfesuchenden Menschen ohne Rücksicht auf Herkunft, Nationalität, Geschlecht, politische Einstellung und Glauben offen. 3. Der Dienst der Gesellschaft und ihrer Einrichtungen geschieht in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche.
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