1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Altenhilfe und des Wohlfahrtswesens. Die Gesellschaft dient der ambulanten Behandlung, Pflege, Betreuung, Rehabilitation und der selbstlosen Unterstützung kranker und alter Menschen ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit, Konfession, Herkunft, Geschlecht. 3. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb einer ambulanten und teilstationären Pflegeeinrichtung zur Grund- und Behandlungspflege sowie zur ambulanten Kranken-, Alten- und Familienpflege mit den sonstigen Nebenbetrieben und flankierenden Diensten. Ferner kann die Gesellschaft auch individuelle Schwerstbehindertenbetreuung durchführen sowie mobile Hilfsdienste betreiben bzw. unterhalten und z. B. "Essen auf Rädern" für Senioren und pflegebedürftige Menschen anbieten. Sie kann auch Schulungs- und Beratungsangebote für Angehörige und ehrenamtliche Helfer vorhalten. Ziel der Gesellschaft ist es insbesondere, die Fähigkeiten der pflegebedürftigen Menschen zu erhalten und damit deren Unabhängigkeit, Wohlbefinden und ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. 4. Die Gesellschaft wird damit tätig in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Die Geschäftsführung und alle leitenden Personen der Gesellschaft müssen einem evangelischen, die übrigen sollen einem christlichen Bekenntnis angehören. Unbeschadet des evangelischen Charakters der Gesellschaft werden die zu Pflegenden bzw. zu Betreuenden ohne Ansehen der Weltanschauung oder der Konfessionszugehörigkeit betreut. 5. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte eingehen, die zur Erreichung oder Förderung der Betreuung und Pflege älterer oder kranker Menschen dienlich sind. Dazu kann sie sich an Gesellschaften gleichen Charakters und gleicher Zielsetzung beteiligen, sofern dies mit der Gemeinnützigkeit vereinbar ist. Solche Beteiligungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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