A) die gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses von Versicherungsverträgen als Versicherungsmakler gem. § 34 d Gewerbeordnung, b) die gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen gem. § 34 c Gewerbeordnung, c) die gewerbsmäßige Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1 des Kreditwesengesetzes und gewerbsmäßige Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1a des Kreditwesengesetzes (Finanzanlagenvermittler), jeweils im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes (§ 34 f Abs. 1 Gewerbeordnung) zu Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalgesetzbuch vertrieben werden dürfen.
Versicherungsmakler
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