Ausschließlich die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG) für den Beruf des Architekten, Architekten- und Ingenieurleistungen aller Leistungsphasen der HOAI sowie Projektmanagement, Projektsteuerung und Beratung. Die für Berufsangehörige nach § 2 HmbArchtG geltenden Berufspflichten werden von der Gesellschaft beachtet.
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