Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und nach dem Berufsrecht der Steuerberater vereinbare Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, und zwar insbesondere Beratung und Vertretung in Steuersachen; Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten; Beratung und Hilfeleistung in Bilanzierungs- und Buchführungsangelegenheiten; Abschluss- und sonstige betriebswirtschaftlichen Prüfungen, soweit für Steuerberater zulässig; Existenzgründungsberatung; sonstige Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten im weitesten Sinne ohne Rechtsberatung; gutachterliche Tätigkeit und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten und treuhänderische Tätigkeit; ausgenommen sind Treuhandgeschäfte über Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren für Andere, Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren für Andere, Geschäfte nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und sonstige Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte.
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