Finanzielle Unterstützung anderer steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln für die Verwirklichung der in § 3 genannten steuerbegünstigten Zwecke. Soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist, ist die Gesellschaft berechtigt, sich an anderen Gesellschaften zu beteiligen, deren Mitglied zu werden oder ihre Anteile zu erwerben, wenn diese dem Gesamtzweck der Gesellschaft dienen. Sie darf auch alle sonstigen Geschäfte betreiben, die dem Gegenstand der Gesellschaft zu dienen geeignet sind und in diesem Rahmen Beteiligungen oder Mitgliedschaften erwerben oder eigenständige Tochtergesellschaften gründen, soweit das Gemeinnützigkeitsrecht dem nicht entgegensteht.
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