Erwerb von unbebauten Grundstücken und deren Bebauung sowie der Erwerb von bebauten Grundstücken und die Verwaltung, Vermietung und Verwertung eigenen Grundbesitzes zur Erzielung von Überschüssen. Geschäfte gemäß § 34c Gewerbeordnung oder andere Geschäfte, die einer staatlichen Erlaubnis bedürfen, werden nicht getätigt und sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, in irgendeiner Weise gewerblich tätig zu werden, das heißt sie darf keine gewerblichen Einkünfte erzielen, insbesondere keine Vermögensanlagen durchführen, die zu gewerblichen Einkünften führen. Bei der Verfolgung des Gesellschaftszwecks dürfen die Grenzen einer rein vermögensverwaltenden Tätigkeit nicht überschritten werden. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar diesem Zweck zu dienen geeignet sind. Sie kann sich auch an anderen Unternehmen mit ähnlichem Gegenstand beteiligen und Zweigniederlassungen errichten, des weiteren kann sie Geschäfte jeder Art tätigen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar dienen.
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