Gewerbsmäßige Erbringung von Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenenden Fassung, als Finanzinstrumente gelten dabei Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34f Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1 Gewerbeordnung in der jeweils geltenden Fassung) und Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34f Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 Gewerbeordnung in der jeweils geltenden Fassung).
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