1. die alleinige oder mehrheitliche Beteiligung sowohl unmittelbar als auch mittelbar an solchen Gesellschaften, zu deren Unternehmensgegenstand vorrangig Geschäfte der in Absatz 2 bezeichneten Art gehört. Die Gesellschaft kann mit diesen Gesellschaften Unternehmens-, Darlehens- und andere Verträge schließen. 2. Nach Absatz 1. zulässige Unternehmensgegenstände bzw. Geschäfte sind a) die Verwaltung fremden Grundbesitzes, b) der Erwerb, die Bebauung und die Verwaltung eigenen Grundbesitzes, c) der Erwerb, die Bebauung und die Veräußerung von Grundbesitz, soweit sie keiner Genehmigung bedürfen oder eine Genehmigung gemäß § 34 c) Absatz (1) Nr. 4 GewO erteilt ist, d) Dienstleistungen aller Art an fremdem Grundbesitz, soweit diese keiner Zulassung bedürfen oder die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach der HwO oder anderen Gesetzen erfüllt sind, e) die kaufmännische Beratung bei Immobiliengeschäften Dritter, f) die Vermittlung von Grundstücksgeschäften, soweit dafür eine Genehmigung nach § 34 c) Absatz (1) Nr. 1 GewO erteilt ist sowie g) sonstige Geschäfte, die vorrangig in- oder ausländischen Grundbesitz betreffen.
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