Förderung der Religion (§ 52 Abs.2, Nr.2 AO), insbesondere 1. die Förderung der Befähigung von Flüchtlingen, Migrantinnen und Migranten sowie anderen Personen, sich als Christen in der Welt und damit in Ehe, Familie, Arbeit, Freizeit, Kultur, Kirche, Gesellschaft und Staat zu bewähren; 2. durch Aktivitäten der Geschäftsführer und Gesellschafter auf biblischer Grundlage das Gemeinwohl zu fördern und an der ständigen Erneuerung von Kirche und Gesellschaft mitzuwirken; 3. auf der Grundlage der Botschaft Jesu Christi Mission und Evangelisation zu fördern und selbst auszuüben; 4. sonstige Aktivitäten: a) die Förderung der Hilfe für religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Katastrophenopfer und Behinderte (§ 52 Abs.2, Nr.10 AO); b) die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie (§ 52 Abs.2, Nr.19 AO); c) die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs.2, Nr.4 AO); d) die Förderung von Erziehung und Volksbildung (§ 52 Abs.2, Nr.7 AO); e) die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs.2, Nr.15 AO).
Sozialwesen
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