A) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO), b) die Förderung der Erziehung und Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO), c) die Förderung der Hilfe für Behinderte (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 0AO), d) die Förderung des Tierschutzes (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 14 AO), e) die Förderung der Tierzucht in Osteuropa und Deutschland (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 23 AO), f die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 Nr. 1 AO).
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