Erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1, 1a, und 1c KWG: (i) Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), (ii) Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung), (iii) Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft), (iv) Beratung hinsichtlich der Konzeption und Strukturierung von Finanzinstrumenten, ausgenommen Steuerberatung und Tätigkeiten, die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubnispflichtig sind. Erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen gemäß (i) bis (iii) dürfen bis zu einer eigenen behördlichen Lizensierung als KWG -Finanzdienstleister nur erbracht werden, sofern die Tätigkeit unter dem Haftungsdach eines dritten KWG- lizensierten Instituts erfolgt.
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