1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO. 2. Der Zweck wird insbesondere durch die Erbringung medizinischer Dienstleistungen und die Medizin ergänzender Dienstleistungen sowie die Vornahme aller damit zusammenhängenden Geschäfte verwirklicht. 3. Der Gesellschaftszweck kann gemäß § 58 Nr. 1 AO auch verwirklicht werden durch Mittelbeschaffung zur Förderung der in Ziffer 1 genannten Zwecke, soweit diese durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts verfolgt werden. Die Förderung kann auch durch die vergünstigte Überlassung von Gütern und Leistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke erfolgen. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. 4. Die Gesellschaft kann Nebeneinrichtungen und flankierende Einrichtungen unterhalten und betreiben. Sie darf zu diesem Zweck auch selbstständige Gesellschaften errichten und sich an solchen beteiligen. 5. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte eingehen, die zur Erreichung oder Förderung des Gesellschaftszwecks dienlich sind.
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Gesundheitswesen
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