Förderung der Erziehung und Bildung (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 AO) von Kindern und Jugendlichen bereit zu stellen. Die dabei erwirtschafteten Erträge werden für die Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks der Gesellschaft und das Gemeinwohl der Bevölkerung nachhaltig eingebracht. Zweck der Gesellschaft ist die Beschaffung von Mitteln für den RAA Verein NRW e.V. zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke. Daneben kann die Gesellschaft ihre steuerbegünstigte Zwecke, Förderung von Erziehung und Bildung, auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch folgende Maßnahmen und Aktivitäten: Angebot und Lernförderung und Nachhilfe gemäß Bundesteilhabegesetz.
Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen
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