Förderung der Bildung, die Förderung des Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung des Sports sowie die Förderung von religiösen Zwecken der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft. Zweck der Gesellschaft ist ferner die Beschaffung von Mitteln nach § 58 Nr. 1 AO (z.B. durch Spendensammlungen oder sonstigen Mittelbeschaffungen) zu Zwecken der Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere für die dem Unternehmensverbund St. Franziskus-Stiftung zugehörigen steuerbegünstigten Gesellschaften, zur Verwirklichung von deren steuerbegünstigten Zwecken zur Förderung des Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Die Förderung kann auch durch die vergünstigte Überlassung von Gütern und Leistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke erfolgen. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke der Förderung des Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege zu verwenden.
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