Verarbeitung und der Handel mit landwirtschaftlichen Produkten und damit verbundenen Tätigkeiten. Die Gesellschaft darf sich an anderen Unternehmen gleichen oder ähnlichen Gegenstandes beteiligen, auch als alleinige Komplementärin und solche Unternehmen übernehmen. Die Gesellschaft darf auch Zweigniederlassungen errichten. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte vornehmen, die mit ihrem Gegenstand im Zusammenhang stehen und/oder diesem nützlich sind, soweit es sich nicht um genehmigungs- oder erlaubnispflichtige Tätigkeiten handelt oder die Genehmigung bzw. Erlaubnis allgemein oder im Einzelfall vorliegt. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften berechtigt, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann sich auch an gleichartigen Unternehmen beteiligen, deren Vertretung übernehmen, auch als Komplementärin, und Verwaltungsdienstleistungen für diese erbringen.
Einzelhandel
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