A). Die Durchführung von Elektro- und Elektroinstallationsarbeiten. b) Die Beteiligung -gleichgültig in welcher Rechtsform - an Industrie- und Handelsunternehmen, auch die Übernahme der Geschäftsführung und Verwaltung eines Geschäftsbetriebes der unter Buchstabe a) genannten Art. c) Jede andere angemessene kaufmännische Nutzung des Gesellschaftsvermögens. d) Die Ausführung sämtlicher handwerklicher Leistungen, soweit sie dem Berufsbild des Elektromeisters unterfallen. Die Gesellschaft ist befugt, alle Geschäfte abzuschließen und alle Maßnahmen zu treffen, die den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie ist insbesondere berechtigt, zu diesem Zweck Anlagen und Geschäfte zu errichten, zu betreiben, zu erwerben, zu pachten, zu verpachten, zu vertreten und zu veräußern. Sie kann sich an gleichartigen, ähnlichen Unternehmen beteiligen. Die Errichtung von Zweigniederlassungen ist zulässig. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Firmen ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben, sie kann Zweigniederlassungen errichten.
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Elektriker und Elektroinstallateure
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