Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen beim Registergericht Kempten (Allgäu) HRB 12323) hat am 04.06.2014 den Entwurf eines Verschmelzungsplans über ihre Verschmelzung als übernehmende Gesellschaft mit der Allgäuer Stromverteilernetz GmbH, Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht der Republik Österreich mit dem Sitz in Bregenz / Österreich (Landesgericht Feldkirch FN 417250 d) als übertragende Gesellschaft eingereicht. Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Gläubigern: Die Rechte der Inhaber von Sonderrechten in der übertragenden Gesellschaft ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG in Verbindung mit § 23 UmwG, woraus sich ergibt, dass den Inhabern von Sonderrechten in der übertragenden Gesellschaft gleichwertige Rechte in der übernehmenden Gesellschaft zu gewähren sind. Die Rechte der Inhaber von Schuldverschreibungen und Genussrechten in der übertragenden Gesellschaft ergeben sich des Weiteren noch aus § 3 Abs. 2 österreichisches EU-Verschmelzungsgesetz in Verbindung mit § 96 Abs. 2 österreichisches GmbHG in Verbindung mit § 226 Abs. 3 österreichisches AktG, woraus sich ergibt, dass diesen Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte zu gewähren sind oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten sind. Die Rechte der Gläubiger von übertragenden und übernehmenden Gesellschaft ergeben sich zum einen aus § 122a Abs. 2 in Verbindung mit § 22 UmwG: Danach ist den Gläubigern von übertragenden und übernehmenden Gesellschaft Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Gesellschaft, deren Gläubiger sie sind, nach § 122a Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der über- nehmenden Gesellschaft gemäß § 122a Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines sogenannten obligatorischen Anspruches erlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche; insoweit stellt bereits der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar; und zum anderen aus § 3 Abs. 2 österreichisches EU-Verschmelzungsgesetz in Verbindung mit § 96 Abs. 2 österreichisches GmbHG in Verbindung mit 226 Abs. 1 und 2 österreichisches AktG: Danach ist den Gläubigern von übertragender und übernehmender Gesellschaft, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistungen zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sach- oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines eventuell später daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der übernehmenden Gesellschaft: Elektrizitätsnetze Allgäu G
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