Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten und deren Nachweis gem. § 1 Abs. (1a) Satz 2 Nr. 1. KWG, die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird gem. § 1 Abs. (1 a) Satz 2 Nr. 1 a. KWG, die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremden Namen für fremde Rechnung gem. § 1 Abs. (1 a) Satz 2 Nr. 2 KWG, das Management eigener Gesellschaftsbeteiligungen, die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung nach § 1 Abs. (1a) Nr. 3. KWG. Als Finanzinstrumente im vorgenannten Sinne gelten Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. (11) KWG. Für diesen Zweck kann die Gesellschaft alle damit im Zusammenhang stehenden notwendigen oder zweckdienlichen Handlungen ausführen.
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