Groß- und Einzelhandel mit allen für den Betrieb der Mitglieder erforderlichen Waren, Rohstoffen, Werkzeugen, Geräten, Maschinen, Einrichtungsgegenständen und sonstigen Hilfsmitteln. Es besteht keine Nachschußpflicht der Genossen. Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Amtsgericht.
Großhandel
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