Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne von § 53 Nr. 1 AO, die Förderung der Hilfe für Behinderte sowie die Förderung der Jugendhilfe. Dazu gehört die Bereitstellung und Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Behindertenhilfe und der Jugendhilfe im weiteren Sinne. Insbesondere sollen schwer vermittelbare arbeitslose und behinderte Menschen im Rahmen verschiedenartiger Arbeitsangebote beruflich qualifiziert und/oder sozial betreut werden, um sie in die Lage zu versetzen, eine dauerhafte Anstellung auf dem so genannten ersten Arbeitsmarkt zu bekommen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Einrichten und Betreiben von Beschäftigungs-, Qualifizierungs- und Betreuungseinrichtungen, wie z. B. Integrationsunternehmen gem. §§ 132 ff SGB IX, sowie Durchführung aller Maßnahmen, die den vorgenannten Zielen dienen. Die Gesellschft vertritt die Interessen von schwer vermittelbaren arbeitslosen und behinderten Menschen und bemüht sich um ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit für die besonderen Probleme dieser Menschen. Die Gesellschaft fördert ihre Integration in das Arbeits- und Gesellschaftsleben. Die Gesellschaft kann sich an Einrichtungen gleichartiger Zielsetzung und deren Gründung beteiligen oder Mitglied steuerbegünstigter Vereine werden oder gleichartige Hilfsmaßnahmen dieser Einrichtungen bzw. Vereine fördern und unterstützen.
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Sozialwesen
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