Förderung der Erziehung und mildtätiger Zwecke. Beschaffung von Geld- und Sachmitteln, die anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts für deren steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Satz 1 zugewendet werden. Dabei sollen in erster Linie Kindereinrichtungen der Landeshauptstadt München und der Umlandgemeinden sowie anderer steuerbegünstigter Körperschaften gefördert werden. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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