Grundstücke und aufstehenden Gebäude der Verwaltung, Feuerwehren, Kindergarten, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Wohnungen, Natur- und Landschaftspflege, Friedhöfe, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, DGH/BGH, wirtschaftliche Unternehmen, Bauhof/Werkstatt, Steibruch der Gemeinde werden gem. § 121 HGO als Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz und den Bestimmungen der Satzung geführt. Der Eigenbetrieb ist darüber hinaus berechtigt, weitere wirtschaftliche Betätigungen auszuüben, die im Zusammenhang mit dem Grundbesitz stehen, sofern nicht § 121 Abs. 2 entgegensteht.
Sonstige: Dienstleistungen & Service
Immobilienmakler
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