Übernahme des Vermögens der Gesellschafterin. Zu diesem Zweck ist die Gesellschaft berechtigt, mit der Gesellschafterin einen Einbringungsvertrag zu schließen. Des weiteren obliegt der Gesellschaft die Verwaltung dieses Vermögens. Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen und Geschäfte vornehmen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern.
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